Stiftung Kinderhilfezentrum Düsseldorf
Konto 1 005 901 911
BLZ 300 501 10
Stadtsparkasse Düsseldorf
IBAN DE13 3005 0110 1005 9019 11
BIC DUSSDEDDXXX
Wir freuen uns sehr über jede Zustiftung für die Stiftung Kinderhilfezentrum Düsseldorf. Eine Zustimmung ist eine freiwillige Zuwendung an eine Stiftung, die das Grundstockvermögen einer Stiftung erhöht.
Zustiftungen können aus Geld oder Sachleistungen (z. B. Immobilien) bestehen.
Gemäß § 10 b Abs. 1a EStG und § 9 Nr. 5 GewStG besteht die Möglichkeit diese Zuwendung steuerlich geltend zu machen.
Hierfür gilt ein Höchstbetrag von 1 Mio. Euro als Sonderausgabenabzug im Jahr der Zuwendung selbst und über den Zeitraum der folgenden neun Jahre verteilt. Quelle Wikipedia
FÜR DIE KINDER:
Von Ihrer Zuwendung zur Stiftung Kinderhilfezentrum Düsseldorf profitieren die Kinder, Jugendlichen und Familien, denen wir helfen.
FÜR SIE:
Von Ihrer Zuwendung profitieren aber auch Sie durch Minderung Ihrer Steuerlast. Nach dem aktuellen Stiftungssteuerrecht können bei Zuwendungen zum Stiftungskapital innerhalb eines 10-Jahreszeitraums max. 1 Mio. Euro als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden – zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug.
Bei Spenden an die Stiftung Kinderhilfezentrum Düsseldorf können bei Privatpersonen max. 20% des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte (und bei Firmen 0,4% der gesamten Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter) steuermindernd als allgemeiner Spendenabzug geltend gemacht werden. Der Staat unterstützt somit Ihre Zustiftung als „Sonderausgabe“ und Ihre Spende durch den allgemeinen Spendenabzug.
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